Entlastungs­betrag (§ 45b SGB XI)

Pflegebedürftige in häuslicher Pflege (Pflegegrad 1 – 5) erhalten bis zu 131,00 Euro pro Monat, also maximal 1.572,00 Euro pro Jahr. Der Betrag ist zweckgebunden und dient der Entlastung pflegender Angehöriger sowie der Unterstützung im Alltag.

Nicht verbrauchte Beträge werden in die Folgemonate übertragen; Restbeträge aus einem Jahr können noch bis 30. Juni des Folgejahres genutzt werden.

Entlastungsbetrag

Der Entlastungsbetrag kann eingesetzt werden für:

  • Tages- und Nachtpflege
  • Kurzzeitpflege
  • ambulante Pflege- oder Betreuungsdienste (§ 36 SGB XI)
  • anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag (§ 45a SGB XI)

Bei Pflegegrad 1 - 5 darf der Betrag auch für körperbezogene Pflege (z. B. Hilfe beim Duschen) genutzt werden. Die Erstattung erfolgt gegen Vorlage von Rechnungen bei der Pflegekasse.

Umwandlungs­anspruch (§ 45a Abs. 4 SGB XI)

Ab Pflegegrad 2 können zusätzlich bis zu 40% des monatlichen Pflegesachleistungsbetrags für anerkannte Alltagsangebote verwendet werden, wenn dieser Betrag nicht für einen Pflegedienst genutzt wird.

Beispiel:
Werden 40% umgewandelt, bleiben 60% Pflegegeld erhalten. Werden Sachleistungen und Umwandlungsbetrag vollständig ausgeschöpft, entfällt das Pflegegeld für diesen Monat.

Der Umwandlungsanspruch besteht zusätzlich zum Entlastungsbetrag.