Verhinderungspflege (Urlaubs- oder Krankheitsvertretung)

Wenn die private Pflegeperson Urlaub macht oder krank ist, übernimmt die Pflegeversicherung für Pflegegrade 2 – 5 die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege (Verhinderungspflege) – bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr. Die Pflege kann z. B. durch einen ambulanten Dienst, Einzelpflegekräfte, Ehrenamtliche, Angehörige oder auch in einer Einrichtung erfolgen. Auch stundenweise Versorgung ist möglich. Währenddessen wird das Pflegegeld bis zu acht Wochen zur Hälfte weitergezahlt.
Seit 1. Juli 2025 gibt es für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege einen gemeinsamen Jahresbetrag. 2026 beträgt er bis zu 3.539,00 Euro pro Kalenderjahr. Dieser Betrag kann flexibel für beide Leistungen genutzt werden.
- Nicht nahe Angehörige / nicht im selben Haushalt lebend:
Erstattung grundsätzlich bis zur Höhe des gemeinsamen Jahresbetrags (3.539,00 Euro). - Nahe Angehörige oder im selben Haushalt lebende Personen (nicht erwerbsmäßig):
Erstattung grundsätzlich höchstens in Höhe des 2-fachen monatlichen Pflegegeldes des jeweiligen Pflegegrades. Nachgewiesene Zusatzkosten (z. B. Fahrtkosten, Verdienstausfall) können zusätzlich erstattet werden – insgesamt aber maximal bis 3.539,00 Euro.
Ist der Jahresbetrag ausgeschöpft, gibt es im laufenden Jahr keine weiteren Leistungen für Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege.
Wichtig ab 1. Januar 2026:
Der Antrag auf Kostenerstattung muss spätestens bis zum Ende des Folgejahres gestellt werden (z. B. Leistung im November 2026 → Antrag bis 31. Dezember 2027).